5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei Art. 179novies und Art. 321 StGB handle es sich um Antragsdelikte. Der Beschwerdeführer habe die Strafantragsfrist verpasst. Zur angeblichen Amtsgeheimnisverletzung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Tathandlung könnte nur in der Weitergabe der Patienteninformation an das Strassenverkehrs-und Schifffahrtsamt (SVSA) gesehen werden, nicht aber in der Beschaffung der Daten beim Hausarzt des Beschwerdeführers. Die Weitergabe sei allerdings durch die Meldepflicht des Beschuldigten gerechtfertigt (Art. 12d Abs. 2 Strassenverkehrsverordnung [StrVV, BSG 761.111]).