2 Sein Führerausweis wäre sowieso vorsorglich eingezogen worden, da der Beschuldigte die Fahrtauglichkeit nicht habe bejahen wollen. Dem Beschwerdeführer sei ein Schaden von über CHF 30‘000.00 entstanden. Von den Folgen davon wolle er gar nicht reden. Um eine Strafbarkeit zu begründen, müsse das Verhalten eines Arztes kausal für den Schaden des Patienten sein. Ohne das unrechtmässige Verhalten des Beschwerdeführers wären diese Folgen nicht eingetreten. Die Beschwerde sei genau zu prüfen, da er, der Beschwerdeführer, eine Schadensersatzklage anstrebe.