handle es sich um eine nicht bewilligte Einsichtnahme. Der Beschuldigte sei mangels schriftlicher Einwilligung nicht befugt gewesen, die Krankenakte einzusehen. Dieser führe eine Einzelpraxis. Zudem habe er am 11. September 2018 nicht gesagt, dass er die Kenntnisse aus den Unterlagen von med. pract. D.________ habe, sondern dass es ihm «zu Ohren gekommen» sei. Andernfalls hätte er, der Beschwerdeführer, sofort Strafanzeige erstattet. Es sei ihm sodann nichts anderes übrig geblieben, als den Folgeuntersuchungen zuzustimmen.