4. Der Beschwerdeführer trägt soweit von Relevanz vor, auch als «Leiter im Nebenamt» habe der Beschuldigte nicht das Recht, in Patientenakten Einsicht zu haben, die anderen Ärzten gehörten. Er sei bei diesem für die periodische verkehrsmedizinische Untersuchung gewesen. Wenn vorab eine konkludente Einwilligung angenommen werde, brauche es keinen Datenschutz. In Praxisgemeinschaften werde die Infrastruktur zusammen genutzt und die Kosten dafür würden geteilt. Jeder Arzt müsse aber seine Patientenakten schützen. Gemäss dem Datenschutzbeauftragten E.________ handle es sich um eine nicht bewilligte Einsichtnahme.