382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung wurden gestützt auf den angezeigten Sachverhalt die Tatbestände der Berufsgeheimnisverletzung (Art. 321 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]), evtl. der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und des unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) sowie eine Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) geprüft. Eine strafbare Handlung des Beschuldigten wurde schliesslich verneint.