Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 8. Februar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.