__ geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest (vgl. vorne E. 1). Tatsächlich ist es nicht nur heikel, dass wahrscheinlich sämtliche Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen E.________ kennen, sondern auch, dass die Anklage an das Kollegialgericht überwiesen worden ist, womit ebenfalls sämtliche Laienrichterinnen und Laienrichter – die mit E.________ ebenfalls bekannt sind – potenziell befangen sind. Damit liegt die – eine sehr seltene Ausnahmesituation darstellende – Konstellation vor, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können.