Bei den Einzelrichter/innen sei dies deshalb der Fall, weil sie in den letzten Monaten aufgrund der Eingangszahlen im Kollegialgericht hätten aushelfen müssen und daher auch bereits Kontakte mit der betroffenen Laienrichterin gehabt hätten. Hinzu komme, dass selbst ein Richterwechsel nichts an der Befangenheit des Gerichts ändern würde, da infolge Anklage beim Kollegialgericht auch die anderen Laienrichterinnen und Laienrichter befangen wären. Sie, Gerichtspräsidentin D.________, ersuche daher, das Ausstandsgesuch gutzuheissen und das Verfahren einem anderen Regionalgericht zur Erledigung zuzuweisen.