Daher erachte sie, Gerichtspräsidentin D.________, sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Strafabteilung des Regionalgerichts C.________ als befangen. Bei den Einzelrichter/innen sei dies deshalb der Fall, weil sie in den letzten Monaten aufgrund der Eingangszahlen im Kollegialgericht hätten aushelfen müssen und daher auch bereits Kontakte mit der betroffenen Laienrichterin gehabt hätten.