1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zeigte Gerichtspräsidentin D.________, Regionalgericht C.________ (Strafabteilung) an, dass beim Regionalgericht C.________ am 18. Juli 2019 das Strafverfahren gegen A.________, geb. ________, von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eingelangt sei. Sie führte weiter aus, der Staatsanwaltschaft sei wohl nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Sohn einer langjährigen Laienrichterin des Regionalgerichts C.________ handle (E.________; pag. 2285). Daher erachte sie, Gerichtspräsidentin D.______