7. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist und – anders als etwa das Ausstandsverfahren – keine eigene Kostenregelung kennt, kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen, d.h. die Kosten trägt der Kanton. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: