Ob sich die meldende Person strafbar gemacht hat, wird die Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben. Allfällige Zweifel an der Strafbarkeit der meldenden Person vermögen die Interessenabwägung daher nicht zu beeinflussen. Von einer Umgehung des verfahrens- bzw. datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes kann nicht ausgegangen werden. Es ist hinzunehmen, dass die Interessenabwägung nach Art. 194 Abs. 2 StPO zu einem anderen Ergebnis führen kann, als die vom VeD bzw. der VOL vorgenommene Abwägung. Zudem kann es bei der Interessenabwägung auch nicht darauf ankommen, ob schwerwiegende Delikte im Raum stehen.