Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde. Auch wenn der VeD im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Meldung vom 23. November 2015 keine Böswilligkeit annahm, bestehen jedenfalls keine hinreichenden und konkreten Anhaltspunkte, dass der Straf- und Zivilkläger offensichtlich unbegründet Strafanzeige erhoben hatte oder offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Ob sich die meldende Person strafbar gemacht hat, wird die Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben.