4 6.4 Art. 194 Abs. 2 StPO bezweckt nicht den Schutz von mutmasslich beschuldigten Personen vor einer Strafverfolgung. Bei der meldenden Person handelt es sich um die Hauptverdächtige. Ohne Einsicht in die unzensierten Akten ist die Weiterführung des Strafverfahrens nicht möglich. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt daher das Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde.