6. 6.1 Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. 6.2 Der VeD begründet die zensierte Akteneinsicht mit dem privaten Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person und verweist insbesondere auf den Entscheid der VOL vom 14. März