Das Strafverfahren wurde eröffnet und die Staatsanwaltschaft geht von einem konkreten Verdacht aus. Die meldende Person ist die Hauptverdächtigte im gegen unbekannte Täterschaft geführten Strafverfahren. Die Bekanntgabe ihrer Identität ist daher wesentlich für die Weiterführung des Verfahrens, zumal hierzu auch die Befragung der beschuldigten Person gehört. Der Beizug der vollständigen und unzensierten Akten des VeD betreffend den Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der Meldung vom 23. November 2015 ist daher erforderlich.