5. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Es gilt zu prüfen, ob und inwiefern die unzensierte Einsichtnahme in die obenerwähnten Akten des VeD für den Nachweis des Sachverhaltes erforderlich ist. Eine Beurteilung der beschuldigten Person steht nicht im Raum. Dafür wären die Akten des VeD auch nicht geeignet. Das Strafverfahren wurde eröffnet und die Staatsanwaltschaft geht von einem konkreten Verdacht aus.