Bezüglich der ersten Meldung via F.________ wurde dem Straf- und Zivilkläger zudem bereits mit dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 unzensierte Akteneinsicht gewährt. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Mitteilung nach Art. 318 StPO im Übrigen in Aussicht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 einzustellen. 3 Folglich geht es ausschliesslich um die Akten des VeD betreffend den Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der zweiten Meldung vom 23. November 2015.