Akten Staatsanwaltschaft Faszikel VeD). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben bisher keinerlei Hinweise, dass diese zweite Meldung ebenfalls von der Beschuldigten 1 getätigt worden war und sie die Fotos erstellt hatte. Der VeD bestätigte am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft sogar, dass es sich bei der Person, deren Geheimhaltungsinteressen mit dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 geschützt worden waren, nicht um die Beschuldigte 1 handelt (Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Mitteilung Art. 318 StPO). Bezüglich der ersten Meldung via F._____