Sowohl das Datum der E-Mail-Nachricht als auch die Personalien der meldenden Person sind zensiert. Aus dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 betreffend Akteneinsicht des Straf- und Zivilklägers geht allerdings hervor, dass diese zweite Meldung am 23. November 2015 erfolgt ist (Entscheid VOL, E. 4 c, S. 5 und E. 8, S. 8; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Parteien/Anwälte / RA des Straf- und Zivilklägers). Dieser E-Mail waren auch die inkriminierten Fotos angehängt (vgl. zensierte Akten VeD; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel VeD).