Der vollständige, unzensierte E-Mail-Verkehr zwischen der Beschuldigten 1 und dem F.________ im Zeitraum vom 27. April 2015 bis 17. August 2015 befindet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft (Faszikel Einvernahme G.________). Die zweite Meldung betreffend (angebliche) Missstände auf dem Hof des Straf- und Zivilklägers erging direkt an den VeD. Sowohl das Datum der E-Mail-Nachricht als auch die Personalien der meldenden Person sind zensiert.