Auslöser für sein Akteneinsichtsgesuch war die Kontrolle vom 9. Dezember 2015. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Folge ermitteln, dass die erste Meldung via F.________ durch die Beschuldigte 1 erfolgt war (vgl. Einvernahme von G.________ vom 17. Oktober 2018, S. 3 Z. 74 ff., Einvernahme Beschuldigte 1 vom 13. Dezember 2018 sowie Nachtrag der Polizei vom 18. Februar 2019; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Einvernahme und Tatbestände). Der vollständige, unzensierte E-Mail-Verkehr zwischen der Beschuldigten 1 und dem F.__