2 tenstücke des VeD geht er davon aus, die Meldung sei böswillig erfolgt. Zudem macht er geltend, die gemachten Ausführungen des unbekannten Melders sowie die in den Akten vorhandenen Bilder zeigten, dass der Melder unberechtigterweise sein Grundstück betreten und unbefugt Aufnahmen gemacht habe. Mittels Edition der gesamten und unzensierten ihn betreffenden Akten beim VeD werde es möglich sein, den Denunzianten und somit die unbekannte Täterschaft zu identifizieren.