Die vom Straf- und Zivilkläger erhobene Beschwerde gegen die verweigerte vollständige Akteneinsicht wies die VOL am 14. März 2017 ab. Die VOL blieb bei ihrem Entscheid, dass der Schutz der Privatsphäre der meldenden Person höher zu gewichten sei als die Interessen des Strafund Zivilklägers an einer vollständigen Information, einschliesslich der Bekanntgabe der Identität der meldenden Person. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist rechtskräftig. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 30. September 2016 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Aufgrund der ihm zugänglich gemachten zensierten Ak-