Offenbar war diese Verfügung dem Strafund Zivilkläger nicht zugestellt worden. Die meldende Person hatte in der Folge bei der Volkswirtschaftsdirektion (nachfolgend: VOL) Beschwerde gegen die gewährte Akteneinsicht erhoben. Die VOL hatte die Beschwerde am 8. März 2016 gutgeheissen und den VeD angewiesen, dem Straf- und Zivilkläger in dem Sinn eingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person möglich sind. Die vom Straf- und Zivilkläger erhobene Beschwerde gegen die verweigerte vollständige Akteneinsicht wies die VOL am 14. März 2017 ab.