BSG 162.11]). Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Am 9. Dezember 2015 führte der VeD aufgrund der Meldung einer Drittperson auf dem Hof des Straf- und Zivilklägers eine Tierschutzkontrolle durch. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte der VeD die uneingeschränkte Einsicht des Strafund Zivilklägers in die Tierschutzakten ab. Aus dieser Verfügung ergibt sich, dass der VeD die meldende Person zu diesem Akteneinsichtsgesuch des Straf- und Zivilklägers hatte Stellung nehmen lassen. Am 22. Februar 2016 hatte der VeD die uneingeschränkte Akteneinsicht verfügt. Offenbar war diese Verfügung dem Strafund Zivilkläger nicht zugestellt worden.