2. Streitgegenstand ist ein abweisender Entscheid des VeD über die Herausgabe von sich bei ihm befindenden Akten an die Strafbehörde, welche diesen Entscheid nicht akzeptiert. Es liegt damit ein Konflikt zwischen Behörden des gleichen Kantons vor, über welchen nach Art. 194 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) die Beschwerdeinstanz dieses Kantons zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz im Kanton Bern ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).