Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 327 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländte- strasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwalt E.________ Gesuchstellerin Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Vete- rinärdienst, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Gesuchsgegner Gegenstand Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen die Beschuldigte 1 und unbekannte Täterschaft ein Straf- verfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger). In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer am 19. Juli 2019 ein Ge- such um Aktenbeizug. Sie beantragte, das Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern, Veterinärdienst, sei anzuweisen, ihr sämtliche den Straf- und Zivilkläger be- treffende Akten unzensiert herauszugeben. Das Amt für Landwirtschaft des Kan- tons Bern, Veterinärdienst, (nachfolgend: VeD oder Gesuchsgegner) nahm innert verlängerter Frist am 2. September 2019 Stellung mit dem Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Replik vom 9. September 2019 am gestellten Antrag fest. 2. Streitgegenstand ist ein abweisender Entscheid des VeD über die Herausgabe von sich bei ihm befindenden Akten an die Strafbehörde, welche diesen Entscheid nicht akzeptiert. Es liegt damit ein Konflikt zwischen Behörden des gleichen Kantons vor, über welchen nach Art. 194 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) die Beschwerdeinstanz dieses Kantons zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz im Kanton Bern ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Am 9. Dezember 2015 führte der VeD aufgrund der Meldung einer Drittperson auf dem Hof des Straf- und Zivilklägers eine Tierschutzkontrolle durch. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte der VeD die uneingeschränkte Einsicht des Straf- und Zivilklägers in die Tierschutzakten ab. Aus dieser Verfügung ergibt sich, dass der VeD die meldende Person zu diesem Akteneinsichtsgesuch des Straf- und Zi- vilklägers hatte Stellung nehmen lassen. Am 22. Februar 2016 hatte der VeD die uneingeschränkte Akteneinsicht verfügt. Offenbar war diese Verfügung dem Straf- und Zivilkläger nicht zugestellt worden. Die meldende Person hatte in der Folge bei der Volkswirtschaftsdirektion (nachfolgend: VOL) Beschwerde gegen die gewährte Akteneinsicht erhoben. Die VOL hatte die Beschwerde am 8. März 2016 gutge- heissen und den VeD angewiesen, dem Straf- und Zivilkläger in dem Sinn einge- schränkt Akteneinsicht zu gewähren, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person möglich sind. Die vom Straf- und Zivilkläger erhobene Be- schwerde gegen die verweigerte vollständige Akteneinsicht wies die VOL am 14. März 2017 ab. Die VOL blieb bei ihrem Entscheid, dass der Schutz der Privats- phäre der meldenden Person höher zu gewichten sei als die Interessen des Straf- und Zivilklägers an einer vollständigen Information, einschliesslich der Bekanntga- be der Identität der meldenden Person. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist rechtskräftig. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 30. September 2016 Strafanzeige gegen un- bekannte Täterschaft ein. Aufgrund der ihm zugänglich gemachten zensierten Ak- 2 tenstücke des VeD geht er davon aus, die Meldung sei böswillig erfolgt. Zudem macht er geltend, die gemachten Ausführungen des unbekannten Melders sowie die in den Akten vorhandenen Bilder zeigten, dass der Melder unberechtigterweise sein Grundstück betreten und unbefugt Aufnahmen gemacht habe. Mittels Edition der gesamten und unzensierten ihn betreffenden Akten beim VeD werde es mög- lich sein, den Denunzianten und somit die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Nachdem der VeD der Staatsanwaltschaft ebenfalls nur die dem Straf-und Zivilklä- ger zugestellten Akten übermittelte und sich weigerte, die vollständigen und zen- sierten Akten herauszugeben, stellte die Staatsanwaltschaft das vorliegend zu be- urteilende Gesuch. 4. Aus den vorhandenen zensierten Aktenstücken des VeD (vgl. Akten Staatsanwalt- schaft Faszikel VeD) geht hervor, dass insgesamt zwei Meldungen betreffend Tier- haltung des Straf- und Zivilklägers beim VeD eingingen. Diese Meldungen führten zu den Kontrollen am 12. August 2015 bzw. am 9. Dezember 2015. Die erste Mel- dung ging via F.________ am 6. Mai 2015 beim VeD ein. Der Straf- und Zivilkläger war bei der durch die erste Meldung ausgelösten Kontrolle am 12. August 2015 nicht anwesend und erfuhr erst nachträglich durch die gewährte Akteneinsicht da- von. Auslöser für sein Akteneinsichtsgesuch war die Kontrolle vom 9. Dezember 2015. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Folge ermitteln, dass die erste Meldung via F.________ durch die Beschuldigte 1 erfolgt war (vgl. Einvernahme von G.________ vom 17. Oktober 2018, S. 3 Z. 74 ff., Einvernahme Beschuldigte 1 vom 13. Dezember 2018 sowie Nachtrag der Polizei vom 18. Februar 2019; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Einvernahme und Tatbestände). Der vollständige, un- zensierte E-Mail-Verkehr zwischen der Beschuldigten 1 und dem F.________ im Zeitraum vom 27. April 2015 bis 17. August 2015 befindet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft (Faszikel Einvernahme G.________). Die zweite Meldung be- treffend (angebliche) Missstände auf dem Hof des Straf- und Zivilklägers erging di- rekt an den VeD. Sowohl das Datum der E-Mail-Nachricht als auch die Personalien der meldenden Person sind zensiert. Aus dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 betreffend Akteneinsicht des Straf- und Zivilklägers geht allerdings hervor, dass diese zweite Meldung am 23. November 2015 erfolgt ist (Entscheid VOL, E. 4 c, S. 5 und E. 8, S. 8; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Parteien/Anwälte / RA des Straf- und Zivilklägers). Dieser E-Mail waren auch die inkriminierten Fotos an- gehängt (vgl. zensierte Akten VeD; Akten Staatsanwaltschaft Faszikel VeD). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben bisher keinerlei Hinweise, dass diese zweite Meldung ebenfalls von der Beschuldigten 1 getätigt worden war und sie die Fotos erstellt hatte. Der VeD bestätigte am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsan- waltschaft sogar, dass es sich bei der Person, deren Geheimhaltungsinteressen mit dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 geschützt worden waren, nicht um die Beschuldigte 1 handelt (Akten Staatsanwaltschaft Faszikel Mitteilung Art. 318 StPO). Bezüglich der ersten Meldung via F.________ wurde dem Straf- und Zivil- kläger zudem bereits mit dem Entscheid der VOL vom 14. März 2017 unzensierte Akteneinsicht gewährt. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Mitteilung nach Art. 318 StPO im Übrigen in Aussicht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 ein- zustellen. 3 Folglich geht es ausschliesslich um die Akten des VeD betreffend den Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der zweiten Meldung vom 23. November 2015. 5. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Es gilt zu prüfen, ob und inwiefern die unzensierte Einsichtnahme in die obener- wähnten Akten des VeD für den Nachweis des Sachverhaltes erforderlich ist. Eine Beurteilung der beschuldigten Person steht nicht im Raum. Dafür wären die Akten des VeD auch nicht geeignet. Das Strafverfahren wurde eröffnet und die Staatsanwaltschaft geht von einem kon- kreten Verdacht aus. Die meldende Person ist die Hauptverdächtigte im gegen un- bekannte Täterschaft geführten Strafverfahren. Die Bekanntgabe ihrer Identität ist daher wesentlich für die Weiterführung des Verfahrens, zumal hierzu auch die Be- fragung der beschuldigten Person gehört. Der Beizug der vollständigen und unzen- sierten Akten des VeD betreffend den Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der Meldung vom 23. November 2015 ist daher erforderlich. 6. 6.1 Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Ak- ten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. 6.2 Der VeD begründet die zensierte Akteneinsicht mit dem privaten Geheimhaltungs- interesse der meldenden Person und verweist insbesondere auf den Entscheid der VOL vom 14. März 2017. 6.3 Als privates Geheimhaltungsinteresse wird in der Lehre dasjenige am Schutz der physischen und psychischen Integrität von Zeugen und Auskunftspersonen vor Repressalien aufgrund gemachter Aussagen genannt (vgl. BÜRGISSER auch zum Folgenden, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 ff. zu Art. 194 StPO). Auch das Bundesgericht nimmt bei Informanten nur dann ein Geheimhaltungsinteresse an, wenn eine entsprechende Notwendig- keit besteht, diese zu schützen, etwa wenn diese Repressalien befürchten müssen (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2015.30 vom 24. Juni 2015, E. 3.3.4 mit Ver- weis auf BGE 103 I 490 E. 8; 95 I 103 E. 3, sinngemäss auch Urteil des Bundesge- richts 5A.1/2004 vom 13. Februar 2014, E. 2.2). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass gerade in kleinräumigen, ländlichen Strukturen Tierschutzkontrollen Anlass zu Spekulationen geben können und die meldende Person allenfalls von der dörfli- chen Gemeinschaft an den Pranger gestellt werden könnte. Dieser (möglicherwei- se eintretende) Umstand ist zwar unangenehm, begründet für sich allein aber noch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Lebensqualität der meldenden Person durch die Bekanntgabe ihrer Identität ernsthaft und dauerhaft gefährdet oder mit erheblichen negativen Auswirkungen für deren Privat- und Familienleben verbun- den wäre, wie der VeD ausführt. Dass die meldende Person im vorliegenden Fall konkret Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, wird jedenfalls weder glaub- haft dargelegt, noch bestehen gegenwärtig Hinweise für eine derartige Annahme. 4 6.4 Art. 194 Abs. 2 StPO bezweckt nicht den Schutz von mutmasslich beschuldigten Personen vor einer Strafverfolgung. Bei der meldenden Person handelt es sich um die Hauptverdächtige. Ohne Einsicht in die unzensierten Akten ist die Weiter- führung des Strafverfahrens nicht möglich. Das öffentliche Interesse an der Straf- verfolgung überwiegt daher das Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren nicht offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich eingeleitet wurde. Auch wenn der VeD im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Meldung vom 23. November 2015 keine Böswilligkeit annahm, bestehen jedenfalls keine hinreichenden und konkreten Anhaltspunkte, dass der Straf- und Zivilkläger offensichtlich unbegründet Strafanzeige erhoben hatte oder offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Ob sich die meldende Person strafbar gemacht hat, wird die Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben. Allfällige Zweifel an der Strafbarkeit der meldenden Person vermögen die Interessenabwä- gung daher nicht zu beeinflussen. Von einer Umgehung des verfahrens- bzw. da- tenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes kann nicht ausgegangen werden. Es ist hinzunehmen, dass die Interessenabwägung nach Art. 194 Abs. 2 StPO zu ei- nem anderen Ergebnis führen kann, als die vom VeD bzw. der VOL vorgenomme- ne Abwägung. Zudem kann es bei der Interessenabwägung auch nicht darauf an- kommen, ob schwerwiegende Delikte im Raum stehen. Wäre dies der Fall, müsste zwingend hingenommen werden, dass mutmasslich beschuldigte Personen bei ge- ringfügigeren Delikten einer Strafverfolgung entkommen könnten. Ob der VeD der meldenden Person Vertraulichkeit zugesichert hatte, spielt bei der nach Art. 194 Abs. 2 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung keine Rolle. Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Aktenbeizug gutzuheissen. 7. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittelverfahren im ei- gentlichen Sinne ist und – anders als etwa das Ausstandsverfahren – keine eigene Kostenregelung kennt, kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen, d.h. die Kosten trägt der Kanton. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Aktenbeizug wird gutgeheissen. Das Amt für Landwirtschaft und Na- tur des Kantons Bern, Veterinärdienst, wird angewiesen, der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland die vollständigen und unzensierten Akten betreffend den Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der Meldung vom 23. November 2015 herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton. 3. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin (mit den Akten) - dem Gesuchsgegner Mitzuteilen: - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin D.________ Bern, 3. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6