10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.