7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Gemäss geltender Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen werden die Kosten des vorliegenden Entscheides auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Diese sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich aber, die