Bis diese vorliegen und hoffentlich eine geeignetere Unterbringung für den Beschwerdeführer gefunden werden kann, ist ihm das Erdulden der Untersuchungshaft zuzumuten. Die notwendige medizinische Versorgung hat ihm das Gefängnis in dieser Zeit von Gesetzes wegen zur Verfügung zu stellen (Art. 22 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1] und Art. 61 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]). Dies bezieht sich selbstredend auf die körperliche und auf die geistige Gesundheit. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft begrenzt bis am 10. Oktober 2019 als verhältnismässig.