Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Gefängnis nicht der geeignete Ort für ihn ist. Solange sein Gesundheitszustand und die von ihm ausgehenden Gefahren nicht umfassend abgeklärt und eine geeignete Behandlung gefunden worden ist, ist die Haft jedoch das einzige Mittel, um die Öffentlichkeit vor solchen Gefahren zu schützen. Die Staatsanwaltschaft ist daran, ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.