Zwar hat sich diese Gefahr beim Anlassdelikt noch nicht verwirklicht, da damals nur ein verhältnismässig geringer Sachschaden entstanden ist. Wie bereits aufgezeigt, ist aber zu befürchten, dass die Auswirkungen der Tat im Wiederholungsfall weit gravierender sein und auch das Leben von Menschen gefährdet werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Gefängnis nicht der geeignete Ort für ihn ist.