Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3). 6.3 So wie der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt sein Verhalten beeinflusst, geht von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter aus. Zwar hat sich diese Gefahr beim Anlassdelikt noch nicht verwirklicht, da damals nur ein verhältnismässig geringer Sachschaden entstanden ist.