197 Abs. 1 Bst. c und d StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und sie durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird. Für die Präventivhaft gilt – wie für die übrigen Haftarten –, dass sie nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3).