8 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Haftanordnung aufgrund seiner psychischen Beschwerden, die sich im Rahmen eines Gefängnisaufenthalts weiter akzentuieren dürften, als unzumutbar. Zudem sei die Untersuchungshaft auch vor dem Hintergrund des angeblichen Anlassdelikts, bei dem weder ein grosser Sachschaden verursacht, noch Personen gefährdet worden seien, unverhältnismässig. 6.2 Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst.