Dass eine solche Tat eine massive Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen darstellen und hohen Sachschaden verursachen würde, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die Freilassung des Beschwerdeführers würde zum jetzigen Zeitpunkt somit ein erhebliches Risiko für die Sicherheit von Drittpersonen darstellen, welches so nicht hingenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, ausnahmsweise auf das Erfordernis von mindestens zwei einschlägigen Vortaten zu verzichten und die bisher einmalige Brandstiftung als Vortat genügen zu lassen. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.