Zwar verneint Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 18. Juli 2019 eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Dr. D.________ den Beschwerdeführer selber nur einmal gesehen hat und seine Beurteilung ansonsten auf die Akten stützt. Es ist deshalb fraglich, ob der Arzt tatsächlich eine zuverlässige Einschätzung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials abgeben konnte. Auf wesentliche Geschehnisse geht der Arzt gar nicht näher ein. So ist das sich immer weiter zuspitzende Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn von grosser Bedeutung.