Gemäss Einschätzung von Dr. D.________ fehlt es dem Beschwerdeführer aber an Krankheitseinsicht. Für ihn seien die Wahrnehmungen und Vorstellungen real, weshalb auch der Wunsch nach einer Behandlung inexistent sei (Gutachten vom 18. Juli 2019, S. 9). Dies zeigt sich auch anhand der vom Beschwerdeführer eigenhändig verfassten Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2019, in der er betont, seine «Verfolger» seien alles andere als eine Wahnvorstellung oder Erfindung von ihm. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich von diesen Stimmen offenbar stark unter Druck setzen und leiten lässt, macht ihn äusserst unberechenbar. Zwar verneint Dr. D.___