Wäre das Feuer erst später entdeckt und gelöscht worden, hätte es sich bestimmt schon viel weiter ausgebreitet und dementsprechend höheren Sachschaden verursacht. Die Brandstiftung, die Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung bildet, ist somit als schweres Verbrechen einzustufen. Damit liegt zumindest eine Anlasstat vor, die das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllt. Erforderlich ist weiter, dass ähnliche Delikte in der Zukunft ernsthaft zu befürchten sind und deshalb ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit besteht.