Das Geständnis ist daher als zuverlässig einzustufen. Der Tatbestand der Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer zündete mithilfe von in Benzin getränkten Stofflappen einen Getreidehaufen im Dachstock einer Abbruchliegenschaft an. Der Brand beschränkte sich auf einen Teil des Dachgeschosses. Wie hoch sein Gefahrenpotential gewesen ist, lässt sich dem Rapport nicht entnehmen.