Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer noch nie wegen Brandstiftung oder ähnlicher Delikte belangt. Er ist hingegen geständig, in einer leerstehenden Liegenschaft einen Brand gelegt zu haben. Das Geständnis ist ausführlich und detailliert (2. Einvernahme vom 11. Juli 2019 Z. 23 ff.). Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich mit den Erkenntnissen der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern zum Vorfall vereinbaren (vgl. Berichtsrapport vom 27. April 2019). Das Geständnis ist daher als zuverlässig einzustufen.