Insbesondere seine Anwendung auf Ersttäter über den gesetzlichen Wortlaut hinaus muss auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 388 vom 25. November 2014 E. 4.3). 5.4 Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer noch nie wegen Brandstiftung oder ähnlicher Delikte belangt.