Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3). Da die Präventivhaft jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist ihre Anordnung restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.3, je mit Hinweisen). Insbesondere seine Anwendung auf Ersttäter über den gesetzlichen Wortlaut hinaus muss auf Ausnahmefälle beschränkt werden.