5 erfordernis verzichtet werden. In diesem Falle wird das Interesse potentieller Opfer am Schutz vor der ernsthaften und konkreten Gefahr schwerer Verbrechen oder Vergehen höher gewichtet als dasjenige der inhaftierten Person. Das Bundesgericht ist der Auffassung, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13, in: Pra 2011 Nr. 90 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012 E. 6.2;