Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wobei insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.1).