137 IV 84 E. 3.2). Die Haftanordnung unter diesem Titel verlangt eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen und schwere Vergehen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wobei insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind.