Schliesslich habe der Beschwerdeführer wiederholt glaubhaft erklärt, dass er garantiert nie ein Haus mit Leuten darin anzünden würde. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch Brandstiftung die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. 5.3 Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst.