Dieses Erfordernis sei vorliegend nicht erfüllt, da es keine Hinweise gäbe, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Vorfall im Februar 2019 eine ähnliche Tat begangen habe. Die dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfenen Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigungen, Drohungen und Tätlichkeiten) seien keine Verbrechen oder schwere Vergehen und damit keine Vortaten i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. Zudem liege