___ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Selbst wenn dieses noch nicht vorliege, dürfe davon ausgegangen werden, dass, wer den Anweisungen innerer Stimmen folge, mit höchster Wahrscheinlichkeit rückfallgefährdet sei. 5.2 Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers verlangt das Gesetz für die Annahme von Wiederholungsgefahr, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe. Dieses Erfordernis sei vorliegend nicht erfüllt, da es keine Hinweise gäbe, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Vorfall im Februar 2019 eine ähnliche Tat begangen habe.